
Von vollstreckungsfähigen Verwaltungsakten spricht man bei Verwaltungsakten deren Wirkung nicht ohne weiteres Tun eintritt. Vollstreckungsfähig sind z.B. alle belastende Verwaltungsakte, die vom Adressaten ein Tun, Dulden oder Unterlassen erfodern. Kommt bei einem vollstreckungsfähigen VA der Adressat der im VA enthaltenen Aufforderung nicht nac...
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